{"id":643,"date":"2014-08-16T12:34:48","date_gmt":"2014-08-16T10:34:48","guid":{"rendered":"http:\/\/psychotherapie-rheingau.com\/?page_id=643"},"modified":"2018-10-15T14:20:48","modified_gmt":"2018-10-15T12:20:48","slug":"heilpraktikergesetz-hpg","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/psychotherapie-rheingau.com\/?page_id=643","title":{"rendered":"Zum HEILPRAKTIKERGESETZ  (HeilPG)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Gesetz \u00fcber die berufsm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung der Heilkunde ohne Bestallung <\/strong><\/h1>\n<p><strong>(Heilpraktikergesetz)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Vom 17. Februar 1939. (RGBl. I S. 251)<\/strong><\/p>\n<p>Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verk\u00fcndet wird:<\/p>\n<p><strong>\u00a71<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, aus\u00fcben will, bedarf dazu der Erlaubnis.<\/p>\n<p>(2) Aus\u00fcbung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsm\u00e4\u00dfig vorgenommene T\u00e4tigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder K\u00f6rpersch\u00e4den bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>(3) Wer die Heilkunde bisher berufsm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt hat und weiterhin aus\u00fcben will, erh\u00e4lt die Erlaubnis nach Ma\u00dfgabe der Durchf\u00fchrungsbestimmungen; er f\u00fchrt die Berufsbezeichnung &#8220;Heilpraktiker&#8221;.<\/p>\n<p><strong>\u00a72<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsm\u00e4\u00dfig nicht ausge\u00fcbt hat, kann eine Erlaubnis nach \u00a71 in Zukunft nur in besonders begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen erhalten.<\/p>\n<p>(2) Wer durch besondere Leistungen seine F\u00e4higkeit zur Aus\u00fcbung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister f\u00fcr Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Medizinstudiums nachweist.<\/p>\n<p><strong>\u00a73<\/strong><\/p>\n<p>Die Erlaubnis nach \u00a71 berechtigt nicht zur Aus\u00fcbung der Heilkunde im Umherziehen. Es ist verboten, Ausbildungsst\u00e4tten f\u00fcr Personen, die sich der Aus\u00fcbung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten.<\/p>\n<p>(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde aus\u00fcbt, wird mit Gef\u00e4ngnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.<\/p>\n<p>(2) Wer den \u00a73 oder \u00a74 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.<\/p>\n<p><strong>\u00a74<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aus\u00fcbung der Zahnheilkunde f\u00e4llt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes. (2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des F\u00fchrers auch andere heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Der Reichsminister des Innern erl\u00e4\u00dft im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des F\u00fchrers die zur Durchf\u00fchrung und Erg\u00e4nzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.<\/p>\n<p><strong>\u00a75<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten \u00a7 56a Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Aus\u00fcbung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, au\u00dfer Kraft. Berlin, den 17. Februar 1939.<\/p>\n<p>Richtlinien zur Durchf\u00fchrung des Heilpraktikergesetzes vom 14.02.1997 (StAnz. 10\/1997 S. 813) unter Ber\u00fccksichtigung der \u00c4nderung vom 15.12.2000 (StAnz. 2\/2001 S. 99)<\/p>\n<p>1. Wer die Heilkunde ohne \u00c4rztin oder Arzt zu sein, aus\u00fcben will, bedarf dazu der Erlaubnis nach \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber die berufsm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz &#8211; HPG) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469). Aus\u00fcbung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsm\u00e4\u00dfig vorgenommene T\u00e4tigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder K\u00f6rpersch\u00e4den bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausge\u00fcbt wird (\u00a7 1 Abs. 2 HPG).<\/p>\n<p>2. Die Berufsaus\u00fcbung ist eingeschr\u00e4nkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind insbesondere nicht befugt,<\/p>\n<p>2.1 Geburtshilfe zu leisten (\u00a7 4 des Gesetzes \u00fcber den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I S. 512, 521),<\/p>\n<p>2.2 Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane sowie ihre Behandlung vorzunehmen (\u00a7 9 des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23.07.1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 02.08.1994 (BGBl. I S. 1963, 1983),<\/p>\n<p>2.3 meldepflichtige \u00fcbertragbare Krankheiten zu behandeln (\u00a7 30 in Verbindung mit \u00a7 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten beim Menschen-Bundes-Seuchengesetz in der Fassung vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2262, bereinigt BGBl. I 1980 S. 151), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 25.05.1995 (BGBl. I S. 746),<\/p>\n<p>2.4 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen (\u00a7\u00a7 48, 49 des Gesetzes \u00fcber den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 3018),<\/p>\n<p>2.5 Bet\u00e4ubungsmittel zu verordnen (Verordnung \u00fcber das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Bet\u00e4ubungsmitteln in der Fassung vom 16.09.1993 (BGBl. I S. 1637), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1416).<\/p>\n<p>3. Die Erlaubnis zur Aus\u00fcbung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. \u00dcber den Antrag entscheidet nach \u00a7 1 Abs. 1 HPG in Verbindung mit \u00a7 3 Abs. 1 der Ersten Durchf\u00fchrungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HPG) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I S. 1587), die untere Verwaltungsbeh\u00f6rde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11.11.1986 (GVBl. I S. 309), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. I S. 817). Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<ul>\n<li>ein Lebenslauf,<\/li>\n<li>eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namens\u00e4nderung eine entsprechende Urkunde,<\/li>\n<li>ein amtliches F\u00fchrungszeugnis, das nicht fr\u00fcher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,<\/li>\n<li>eine Erkl\u00e4rung dar\u00fcber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anh\u00e4ngig ist,<\/li>\n<li>eine \u00e4rztliche Bescheinigung, die nicht fr\u00fcher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines k\u00f6rperlichen Leidens oder wegen Schw\u00e4che der geistigen oder k\u00f6rperlichen Kr\u00e4fte oder wegen einer Sucht,<\/li>\n<li>die f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,<\/li>\n<li>ein Nachweis dar\u00fcber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>4. \u00d6rtlich zust\u00e4ndig f\u00fcr die Erteilung der Erlaubnis zur Aus\u00fcbung der Heilkunde ist grunds\u00e4tzlich die Beh\u00f6rde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Melderechts) oder dauernden Aufenthalt hat. Ausnahmsweise wird die Zust\u00e4ndigkeit durch die ernsthafte Niederlassungsabsicht begr\u00fcndet, wenn im Geltungsbereich des Heilpraktikergesetzes weder ein Wohnsitz noch ein dauernder Aufenthalt besteht. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung, da die Erlaubniserteilung mit einer \u00dcberpr\u00fcfung der Kenntnisse und F\u00e4higkeiten der antragstellenden Person verbunden ist.<\/p>\n<p>5. Vor einer \u00dcberpr\u00fcfung nach \u00a7 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HPG sollen die nach \u00a7 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Die Zulassung einer antragstellenden Person zur \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Kenntnisse und F\u00e4higkeiten erscheint nicht zweckm\u00e4\u00dfig, wenn feststeht oder festgestellt werden kann, dass eines oder mehrere Hindernisse nach \u00a7 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG einer Erlaubniserteilung entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVerwG I C 246.54 vom 26.06.1958). Ist die antragstellende Person vorbestraft, so ist zu pr\u00fcfen, ob der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt zu negativen R\u00fcckschl\u00fcssen auf deren pers\u00f6nliche Zuverl\u00e4ssigkeit und Eignung zwingt. Eine Bindung an die Verurteilung einer antagstellender Person durch ein Strafgericht besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I B 114.59 vom 11.01.1960). Bei der Bewerbung hat die antragstellende Person anzugeben, ob und gegebenenfalls bei welcher Beh\u00f6rde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde. Aus der Tatsache einer oder mehrerer fr\u00fcherer Antragstellungen d\u00fcrfen negative R\u00fcckschl\u00fcsse auf den zur Entscheidung vorliegenden Antrag nicht gezogen werden, da die Erlaubnis beliebig oft beantragt werden kann; die Beh\u00f6rde kann bei der fr\u00fcheren Antragsbeh\u00f6rde anfragen, ob und mit welchem Ergebnis ein fr\u00fcheres Antragsverfahren abgeschlossen wurde. Im \u00fcbrigen k\u00f6nnen bei der Polizei bzw. bei der Staatsanwaltschaft Daten \u00fcber schwebende oder eingestellte Strafverfahren erhoben werden, soweit dies f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit der antragstellenden Person erforderlich ist. Die antragstellende Person ist schriftlich auf diese \u00dcbermittlungsm\u00f6glichkeiten hinzuweisen. Antragstellende Personen, die nicht die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen, sind unter denselben Voraussetzungen zur \u00dcberpr\u00fcfung zuzulassen wie deutsche antragstellende Personen. \u00a7 2 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DVO-HPG ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I S. 1587) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden und steht demzufolge dem nicht entgegen. Ebenso ist wenig Verfassungswidrigkeit Buchstabe h der 1. DVO-HPG nicht anzuwenden, weil das darin enthaltene Verbot der Doppelt\u00e4tigkeit mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist (BVerwG, D\u00d6V 1967, S. 493). Die Erlaubnis ersetzt im \u00fcbrigen weder eine ausl\u00e4nderrechtliche noch arbeitsrechtliche Genehmigung f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige oder unselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker.<\/p>\n<p>6. F\u00fcr die Zulassung zur Aus\u00fcbung des Berufs einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachpr\u00fcfung erforderlich; der Nachweis einer Fachqualifikation muss nicht erbracht werden; dementsprechend findet eine Fachpr\u00fcfung nicht statt. Die \u00dcberpr\u00fcfung hat sich vielmehr darauf zu erstrecken, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten besitzt, dass die Aus\u00fcbung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr f\u00fcr die Volksgesundheit wird. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung ist festzustellen, ob die antragstellende Person die gesetzlichen Bestimmungen kennt, die die Berufsaus\u00fcbung begrenzen, und ob sie zur Beachtung dieser Grenzen in der Praxis f\u00e4hig sein wird. Eine Gefahr f\u00fcr die Volksgesundheit kann auch darin bestehen, dass die antragstellende Person nicht \u00fcber ausreichende Grundkenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion verf\u00fcgt. Die untere Verwaltungsbeh\u00f6rde hat die antragstellende Person im Zusammenhang mit der Antragstellung auf die einschl\u00e4gigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wie z. B. die Richtlinien zur Durchf\u00fchrung des Heilpraktikergesetzes hinzuweisen und ihr zu erm\u00f6glichen, diese einzusehen und gegebenenfalls auf eigene Kosten zu fotokopieren. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Kenntnisse und F\u00e4higkeiten umfasst einen schriftlichen und einen m\u00fcndlichen Teil. Zun\u00e4chst ist der schriftliche Teil der \u00dcberpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren und zu bewerten. Nur bei dessen Bestehen ist der m\u00fcndliche Teil der \u00dcberpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren. Das Verwaltungsverfahren ist nach Durchf\u00fchrung des schriftlichen und gegebenenfalls auch des m\u00fcndlichen Teils der \u00dcberpr\u00fcfung durch einen f\u00f6rmlichen Bescheid abzuschlie\u00dfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die \u00dcberpr\u00fcfung nicht bestanden wurde, es sei denn, der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis wird zuvor von der antragstellenden Person zur\u00fcckgenommen. Die \u00dcberpr\u00fcfung kann nach vorheriger neuer Antragstellung erneut absolviert werden. Sie ist auch dann schriftlich und m\u00fcndlich zu absolvieren, wenn bei der vorangegangenen \u00dcberpr\u00fcfung deren m\u00fcndlicher Teil nicht, wohl aber deren schriftlicher Teil bestanden wurde.<\/p>\n<p>6.1 Der schriftliche Teil der \u00dcberpr\u00fcfung soll sich auf folgende Sachgebiete erstrecken: Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der \u00fcbertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der degenerativen Erkrankungen, Deutung grundlegender Laborwerte, Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsma\u00dfnahmen, Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender Zust\u00e4nde und Notf\u00e4lle, Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der Heilkundeaus\u00fcbung ohne Bestallung Bei der schriftlichen \u00dcberpr\u00fcfung sollten mindestens 60 Fragen gestellt werden. Es kann das Multiple-choice-Verfahren oder das sogenannte freie Verfahren angewandt werden. Sie gilt als bestanden, wenn die zu \u00fcberpr\u00fcfende Person mindestens 75 vom Hundert der gestellten \u00dcberpr\u00fcfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Dabei soll jede Frage mit einem Punkt bewertet werden.<\/p>\n<p>6.2 Der m\u00fcndliche Teil der \u00dcberpr\u00fcfung erstreckt sich au\u00dfer auf die in 6.1 genannten Sachgebiete auf die Technik der Anamneseerhebung und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung, diagnostische Verfahrensweisen, Injektionstechniken. Die m\u00fcndliche \u00dcberpr\u00fcfung soll sich insbesondere auch auf die Sachgebiete erstrecken, bei der die zu \u00fcberpr\u00fcfende Person im schriftlichen Teil gravierende Wissensl\u00fccken oder Fehlvorstellungen offenbart hat. Der m\u00fcndliche Teil der \u00dcberpr\u00fcfung soll pro Person nicht mehr als eine Zeitstunde dauern. Es kann in Gruppen bis zu vier Personen \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>7. Bei antragstellenden Personen, die eine Zulassung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker anstreben, um sich erkennbar von vornherein auf einem Spezialgebiet heilpraktisch zu bet\u00e4tigen, hat sich die \u00dcberpr\u00fcfung auch darauf zu erstrecken, ob die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I C 2\/69 vom 18.12.1972). Zu dieser \u00dcberpr\u00fcfung ist das Gesundheitsamt berechtigt und verpflichtet, damit sichergestellt ist, dass von der T\u00e4tigkeit der antragstellenden Person keine gesundheitliche Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit und den einzelnen ausgeht. Einer derartigen \u00dcberpr\u00fcfung muss sich eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker auch nach einer Zulassung unterziehen, wenn sie oder er sich sp\u00e4ter einem Spezialgebiet oder einer speziellen Behandlungsmethode zuwendet und das Gesundheitsamt begr\u00fcndeten Anlass zu der Annahme hat, dass hierdurch von der Heilpraktikerin oder dem Heilpraktiker eine Gefahr f\u00fcr die Volksgesundheit ausgehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>8.1 Bei antragstellenden Personen, die den von einer inl\u00e4ndischen oder als gleichgestellt anerkannten ausl\u00e4ndischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom- Psychologin oder eines Diplom-Psychologen f\u00fchren d\u00fcrfen und glaubhaft versichern, sich ausschlie\u00dflich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich bet\u00e4tigen zu wollen, ist in Anlehnung an das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1983 BVerwG 3 C 21.82 von einer \u00dcberpr\u00fcfung der Kenntnisse und F\u00e4higkeiten im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HPG abzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine besondere psychotherapeutische Zusatzausbildung oder Weiterbildung nachgewiesen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Personen \u00fcber die in diesem Bereich der Heilkunde erforderlichen psychotherapeutischen Grundkenntnisse verf\u00fcgen. Da die \u00dcberpr\u00fcfung keinen Fachkundenachweis erbringen soll, ist sie f\u00fcr diesen Personenkreis entbehrlich. Dies gilt auch f\u00fcr antragstellende Personen, die ein in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Pr\u00fcfungszeugnis im Studiengang Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der Richtlinie 89\/48\/EWG des Rates vom 21.12.1988 \u00fcber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreij\u00e4hrige Berufsausbildung abschlie\u00dfen (ABEG Nr. L 19 S. 16), sowie der Richtlinie 92\/51\/EWG des Rates vom 18.06.1992 \u00fcber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Bef\u00e4higungsnachweise in Erg\u00e4nzung zur Richtlinie 89\/48\/EWG (ABEG Nr. L 209 S. 25) entspricht.<\/p>\n<p>8.2 Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschlie\u00dflich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich bet\u00e4tigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschr\u00e4nkte \u00dcberpr\u00fcfung Ihrer Kenntnisse und F\u00e4higkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie nachzuweisen. Solche antragstellende Personen m\u00fcssen zudem ausreichende Kenntnisse \u00fcber die Abgrenzung heilkundlicher T\u00e4tigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegen\u00fcber \u00c4rztinnen und \u00c4rzten und allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker t\u00e4tigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen aufweisen sowie ferner ausreichende diagnostische F\u00e4higkeiten in Bezug auf das einschl\u00e4gige Krankheitsbild haben und die Bef\u00e4higung besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden pr\u00fcfen dabei, ob eine \u00dcberpr\u00fcfung zu erfolgen hat und entscheiden, ob sie nur schriftlich oder m\u00fcndlich oder schriftlich und m\u00fcndlich erfolgt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993 NJW 1993 S. 2395 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.1994 1 BvR 1016\/89). Von einer \u00dcberpr\u00fcfung ist im Einzelfall abzusehen, wenn antragstellende Personen in langj\u00e4hriger beruflicher T\u00e4tigkeit fremdtherapeutisch, vorzugsweise unter \u00e4rztlicher Begleitung, gearbeitet haben, oder wenn auf Grund eines au\u00dferordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus- und Fortbildungs- oder Weiterbildungsweges, welcher durch ein qualifiziertes Zeugnis belegt werden kann, an den diesbez\u00fcglichen Kenntnissen keine vern\u00fcnftigen Zweifel bestehen k\u00f6nnen. Ist nach der Pr\u00fcfung der Vorkenntnisse eine erg\u00e4nzende \u00dcberpr\u00fcfung der antragstellenden Person erforderlich, hat sich diese an den im jeweiligen Einzelfall zu ber\u00fccksichtigenden Kenntnissen zu orientieren. Personen, die keine oder lediglich geringe Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie nachweisen k\u00f6nnen, haben sich sowohl dem schriftlichen als auch dem m\u00fcndlichen Teil der \u00dcberpr\u00fcfung zu unterziehen. Im Rahmen der Pr\u00fcfung k\u00f6nnen die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sich den \u00a7\u00a7 24 und 26 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend grunds\u00e4tzlich aller Erkenntnismittel bedienen, die geeignet sein k\u00f6nnen, die Entscheidung zu st\u00fctzen und zu begr\u00fcnden. Dazu geh\u00f6rt auch die M\u00f6glichkeit, gutachterliche \u00c4u\u00dferungen einzuholen. Die hierf\u00fcr entstehenden Kosten sind von der antragstellenden Person zu entrichten. Diese ist hier\u00fcber vor Einholung der gutachtlichen \u00c4u\u00dferung zu informieren. Ziffer 8.2 gilt nur f\u00fcr die Besonderheiten einer eingeschr\u00e4nkten \u00dcberpr\u00fcfung f\u00fcr den Bereich der Psychotherapie. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen f\u00fcr das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren.<\/p>\n<p>8.3 Im \u00fcbrigen ist die Erteilung der Erlaubnis vom Vorliegen der Voraussetzungen nach \u00a7 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG abh\u00e4ngig. In den Erlaubnisbescheiden ist aufzunehmen, dass bei einer heilkundlichen Bet\u00e4tigung au\u00dferhalb des Gebietes der Psychotherapie die Erlaubnis zur\u00fcckgenommen wird (\u00a7 7 Abs. 1 der 1. DVO-HPG). Die Erlaubnis berechtigt nicht zur F\u00fchrung der Berufsbezeichnung &#8220;Heilpraktikerin&#8221; oder &#8220;Heilpraktiker&#8221;, sondern nur zur Aus\u00fcbung der Psychotherapie. Es wird empfohlen, nachfolgende Berufsbezeichnung zu verwenden:<br \/>\n&#8220;Heilpraktikerin eingeschr\u00e4nkt f\u00fcr Psychotherapie oder Heilpraktiker eingeschr\u00e4nkt f\u00fcr Psychotherapie&#8221; oder &#8220;Heilpraktikerin (Psychotherapie) oder Heilpraktiker (Psychotherapie)&#8221;<\/p>\n<p>8.4 Beratung in sozialen Konflikten (zum Beispiel Eheberatung, Familienberatung, Erziehungsberatung oder schulpsychologischer Dienst u. \u00e4.) stellt keine Aus\u00fcbung von Heilkunde im Sinne dieser Richtlinien dar. Das gleiche gilt f\u00fcr Diplom-Psychologinnen oder Diplom-Psychologen, die nicht eigenverantwortlich selbst\u00e4ndig, sondern auf Weisung und unter Aufsicht (Supervision) einer \u00c4rztin oder eines Arztes t\u00e4tig werden.<\/p>\n<p>9. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollen die \u00dcberpr\u00fcfungen in der Regel nur zweimal im Jahr stattfinden. Die \u00dcberpr\u00fcfung erfolgt fachlich durch die Leiterin oder den Leiter des Gesundheitsamtes oder die Vertretungsperson. An dem m\u00fcndlichen Teil der \u00dcberpr\u00fcfung ist eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker zu beteiligen; w\u00fcnschen die antragstellenden Personen die Beteiligung einer weiteren Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers nach ihrer Wahl, kann das Gesundheitsamt auf deren Kosten eine zweite Heilpraktikerin oder einen zweiten Heilpraktiker beiziehen. Diese Personen werden im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung gutachterlich t\u00e4tig, ein Entscheidungsrecht steht ihnen nicht zu. Zu der \u00dcberpr\u00fcfung k\u00f6nnen weitere sachverst\u00e4ndige Personen zugezogen werden. Die Einladung der an der \u00dcberpr\u00fcfung Beteiligten erfolgt durch das Gesundheitsamt. Die in Hessen bestehenden Heilpraktiker-Berufsverb\u00e4nde k\u00f6nnen als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker zugelassene Mitglieder ihres Verbandes f\u00fcr die Teilnahme an Heilpraktiker\u00fcberpr\u00fcfungen vorschlagen; das gleiche gilt f\u00fcr die Berufung von Mitgliedern des Gutachterausschusses nach Nr. 14.<\/p>\n<p>10. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung, die keine vom Gesetz her formalisierte Pr\u00fcfung im herk\u00f6mmlichen Sinne und grunds\u00e4tzlich beliebig wiederholbar ist, ist den von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zum \u00dcberpr\u00fcfungsrecht entwickelten Anforderungen Rechnung zu tragen. So steht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.1995 (DVBl. S. 811) der amts\u00e4rztlichen Person bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Kenntnisse und F\u00e4higkeiten kein gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt nachpr\u00fcfbarer Beurteilungsspielraum zu. Wegen der Bedeutung der \u00dcberpr\u00fcfung, insbesondere f\u00fcr das Rechtsbehelfsverfahren, ist ihr Verlauf in Form eines Protokolls festzuhalten, aus dem nicht nur Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung hervorgehen muss, sondern auch erkennbar ist, welche Antworten die zu \u00fcberpr\u00fcfende Person auf welche Fragen hin gegeben hat. Zudem muss erkennbar sein, dass jede bzw. jede \u00dcberpr\u00fcfende die Bewertung der im m\u00fcndlichen Teil der \u00dcberpr\u00fcfung erbrachten Leistungen unmittelbar im Anschluss an die \u00dcberpr\u00fcfung vorgenommen und nachvollziehbar schriftlich begr\u00fcndet hat, so dass die f\u00fcr die abschlie\u00dfende Bewertung ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde jedenfalls in den f\u00fcr das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind. Eine solcherma\u00dfen nachvollziehbare Begr\u00fcndung der Bewertung ist im \u00fcbrigen auch bei dem schriftlichen Teil der \u00dcberpr\u00fcfung erforderlich, sofern hierbei nicht das Multiple-Choice-Verfahren angewendet wird, sondern die \u00dcberpr\u00fcfung im sogenannten freien Verfahren erfolgt. Das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung ist der unteren Verwaltungsbeh\u00f6rde zuzuleiten. Diese hat dann als die entscheidende Beh\u00f6rde die Heilpraktikererlaubnis zu erteilen oder die antragstellende Person zu der beabsichtigten Versagung der Erlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuh\u00f6ren. Vor Zuleitung des \u00dcberpr\u00fcfungsergebnisses an die untere Verwaltungsbeh\u00f6rde kann die Leiterin oder der Leiter des Gesundheitsamtes der antragstellenden Person das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung bekannt geben. In diesem Fall ist aber darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung \u00fcber den Antrag von Seiten der unteren Verwaltungsbeh\u00f6rde erfolgt und von dieser noch ein Bescheid \u00fcber den Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis erlassen werden wird und &#8211; im Fall einer Ablehnung oder Erlaubniserteilung unter Auflagen oder sonstigen Einschr\u00e4nkungen &#8211; nur gegen diesen Bescheid oder gegen die zus\u00e4tzliche Auflage und nicht gegen die Ergebnisbekanntgabe ein Rechtsbehelf erhoben werden kann.<\/p>\n<p>11. Die \u00dcberpr\u00fcfung und die Erteilung der Erlaubnis zur Aus\u00fcbung der Heilkunde als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker sind nach den Nummern 71 und 72 des Geb\u00fchrenverzeichnisses der Anlage zu Art. 1 der Achten Verordnung zur \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die Geb\u00fchrenerhebung der Gesundheits\u00e4mter vom 14.07.1995 (GVBl. S. 448) bzw. nach Nr. 1181 des Verwaltungskostenverzeichnisses Teil B zu Art. 1 Nr. 5 der Verordnung \u00fcber die Neuordnung des Verwaltungskostenrechts in den Gesch\u00e4ftsbereichen des Ministeriums f\u00fcr Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit und des Ministeriums f\u00fcr Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 28.11.1995 (GVBl. I S. 526) geb\u00fchrenpflichtig. Die dem Gesundheitsamt entstehenden baren Auslagen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 11 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2) von der antragstellenden Person zu erstatten. Bare Auslagen sind Entsch\u00e4digungen f\u00fcr die nicht dem Gesundheitsamt zugeh\u00f6renden Personen, die bei der \u00dcberpr\u00fcfung mitwirken. Entstehende Reisekosten sind entsprechend dem Reisekostenrecht f\u00fcr Landesbedienstete, Zeitvers\u00e4umnisse in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 2 des Gesetzes \u00fcber die Entsch\u00e4digung der ehrenamtlichen Richter vom 01.10.1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 5 des Kostenrechts\u00e4nderungsgesetzes vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1325, 1354), zu erstatten.<\/p>\n<p>12. Gegen die Versagung der Erlaubnis zur Aus\u00fcbung der Heilkunde als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker stehen den antragstellenden Personen das Widerspruchsverfahren und der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Der ablehnende Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<\/p>\n<p>13. Wird gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch erhoben oder wird eine Erlaubnis nach \u00a7 7 der 1. DVO-HPG zur\u00fcckgenommen, so ist vor der Entscheidung der Gutachterausschuss zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>14. Der Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, das weder \u00c4rztin oder Arzt noch Heilpraktikerin oder Heilpraktiker sein darf, zwei \u00c4rztinnen oder \u00c4rzten sowie zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern und ihren jeweiligen Stellvertretern, die jeweils f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren durch das f\u00fcr das Gesundheitswesen zust\u00e4ndige Ministerium berufen werden. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Gutachterausschusses obliegt dem Regierungspr\u00e4sidium Darmstadt. F\u00fcr die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit sind das vorsitzende Mitglied und die \u00fcbrigen Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses in der unter der Nr. 11 angegebenen Weise vom Regierungspr\u00e4sidium Darmstadt abzufinden, dem die Antr\u00e4ge auf Reisekostenerstattung und sonstige Entsch\u00e4digung vorzulegen sind.<\/p>\n<p>15. Die Richtlinien zur Durchf\u00fchrung des Heilpraktikergesetzes vom 05.03.1992, ge\u00e4ndert am 06.04.1993, werden aufgehoben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die staatliche Heilerlaubnis wird seit 1993 auch auf dem Gebiet der Psychotherapie erteilt. Mit dieser eingeschr\u00e4nkten Heilerlaubnis ist es m\u00f6glich, eine eigene Praxis zu er\u00f6ffnen und den Titel \u201eHeilpraktiker\/-in Psychotherapie\u201c zu f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Heilpraktiker darf keine psychiatrischen Erkrankungen behandeln, die der medizinischen Versorgung bed\u00fcrfen!<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Titel \u201ePsychotherapeut\/-in\u201c steht alleine approbierten \u00c4rzten und Psychologen zu. Diese sind grunds\u00e4tzlich dazu berechtigt alle psychischen\/psychiatrischen Erkrankungen zu behandeln.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Heilpraktiker muss unbedingt dazu in der Lage sein, die schweren psychiatrischen Krankheiten zu erkennen, um diese nicht f\u00e4lschlicherweise zu behandeln, sondern an Fachkr\u00e4fte weiter zu Verweisen!<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der amts\u00e4rztlichen \u00dcberpr\u00fcfung durch das Gesundheitsamt wird festgestellt, ob der angehende Heilpraktiker<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die psychotherapeutische heilkundliche T\u00e4tigkeit von der approbierten medizinischen \/ psychologischen T\u00e4tigkeit abzugrenzen wei\u00df<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Psychodiagnostische F\u00e4higkeiten und fundiertes Wissen \u00fcber psychische Erkrankungen besitzt<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die F\u00e4higkeit besitzt, Notf\u00e4lle zu erkennen und mit Krisensituationen sicher umgehen kann.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ausreichende Kenntnisse \u00fcber psychisch wirksame Medikamente hat<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ausreichende Kenntnisse \u00fcber anerkannte psychotherapeutische Verfahren hat<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die F\u00e4higkeit besitzt, Klienten entsprechend der Diagnose zu behandeln und Grenzen und Gefahren der Psychotherapie zu erkennen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Heilpraktiker muss seiner Sorgfaltspflicht nachkommen und darf keine Gefahr f\u00fcr die Volksgesundheit darstellen.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die berufsm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) Vom 17. Februar 1939. (RGBl. I S. 251) Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verk\u00fcndet wird: \u00a71 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, aus\u00fcben will, bedarf dazu der Erlaubnis. 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