Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)
Vom 17. Februar 1939. (RGBl. I S. 251)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung “Heilpraktiker”.
§2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
§3
Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten.
(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§4
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes. (2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers auch andere heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft. Berlin, den 17. Februar 1939.
Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 14.02.1997 (StAnz. 10/1997 S. 813) unter Berücksichtigung der Änderung vom 15.12.2000 (StAnz. 2/2001 S. 99)
1. Wer die Heilkunde ohne Ärztin oder Arzt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HPG) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HPG).
2. Die Berufsausübung ist eingeschränkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind insbesondere nicht befugt,
2.1 Geburtshilfe zu leisten (§ 4 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I S. 512, 521),
2.2 Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane sowie ihre Behandlung vorzunehmen (§ 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23.07.1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.08.1994 (BGBl. I S. 1963, 1983),
2.3 meldepflichtige übertragbare Krankheiten zu behandeln (§ 30 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen-Bundes-Seuchengesetz in der Fassung vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2262, bereinigt BGBl. I 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.1995 (BGBl. I S. 746),
2.4 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen (§§ 48, 49 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 3018),
2.5 Betäubungsmittel zu verordnen (Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln in der Fassung vom 16.09.1993 (BGBl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1416).
3. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Über den Antrag entscheidet nach § 1 Abs. 1 HPG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HPG) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I S. 1587), die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11.11.1986 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. I S. 817). Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf,
- eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht,
- die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.
4. Örtlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ist grundsätzlich die Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Melderechts) oder dauernden Aufenthalt hat. Ausnahmsweise wird die Zuständigkeit durch die ernsthafte Niederlassungsabsicht begründet, wenn im Geltungsbereich des Heilpraktikergesetzes weder ein Wohnsitz noch ein dauernder Aufenthalt besteht. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung, da die Erlaubniserteilung mit einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person verbunden ist.
5. Vor einer Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HPG sollen die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Die Zulassung einer antragstellenden Person zur Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erscheint nicht zweckmäßig, wenn feststeht oder festgestellt werden kann, dass eines oder mehrere Hindernisse nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG einer Erlaubniserteilung entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVerwG I C 246.54 vom 26.06.1958). Ist die antragstellende Person vorbestraft, so ist zu prüfen, ob der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt zu negativen Rückschlüssen auf deren persönliche Zuverlässigkeit und Eignung zwingt. Eine Bindung an die Verurteilung einer antagstellender Person durch ein Strafgericht besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I B 114.59 vom 11.01.1960). Bei der Bewerbung hat die antragstellende Person anzugeben, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde. Aus der Tatsache einer oder mehrerer früherer Antragstellungen dürfen negative Rückschlüsse auf den zur Entscheidung vorliegenden Antrag nicht gezogen werden, da die Erlaubnis beliebig oft beantragt werden kann; die Behörde kann bei der früheren Antragsbehörde anfragen, ob und mit welchem Ergebnis ein früheres Antragsverfahren abgeschlossen wurde. Im übrigen können bei der Polizei bzw. bei der Staatsanwaltschaft Daten über schwebende oder eingestellte Strafverfahren erhoben werden, soweit dies für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person erforderlich ist. Die antragstellende Person ist schriftlich auf diese Übermittlungsmöglichkeiten hinzuweisen. Antragstellende Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind unter denselben Voraussetzungen zur Überprüfung zuzulassen wie deutsche antragstellende Personen. § 2 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DVO-HPG ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I S. 1587) für nichtig erklärt worden und steht demzufolge dem nicht entgegen. Ebenso ist wenig Verfassungswidrigkeit Buchstabe h der 1. DVO-HPG nicht anzuwenden, weil das darin enthaltene Verbot der Doppeltätigkeit mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist (BVerwG, DÖV 1967, S. 493). Die Erlaubnis ersetzt im übrigen weder eine ausländerrechtliche noch arbeitsrechtliche Genehmigung für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker.
6. Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich; der Nachweis einer Fachqualifikation muss nicht erbracht werden; dementsprechend findet eine Fachprüfung nicht statt. Die Überprüfung hat sich vielmehr darauf zu erstrecken, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird. Bei der Überprüfung ist festzustellen, ob die antragstellende Person die gesetzlichen Bestimmungen kennt, die die Berufsausübung begrenzen, und ob sie zur Beachtung dieser Grenzen in der Praxis fähig sein wird. Eine Gefahr für die Volksgesundheit kann auch darin bestehen, dass die antragstellende Person nicht über ausreichende Grundkenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion verfügt. Die untere Verwaltungsbehörde hat die antragstellende Person im Zusammenhang mit der Antragstellung auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wie z. B. die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes hinzuweisen und ihr zu ermöglichen, diese einzusehen und gegebenenfalls auf eigene Kosten zu fotokopieren. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Zunächst ist der schriftliche Teil der Überprüfung durchzuführen und zu bewerten. Nur bei dessen Bestehen ist der mündliche Teil der Überprüfung durchzuführen. Das Verwaltungsverfahren ist nach Durchführung des schriftlichen und gegebenenfalls auch des mündlichen Teils der Überprüfung durch einen förmlichen Bescheid abzuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überprüfung nicht bestanden wurde, es sei denn, der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis wird zuvor von der antragstellenden Person zurückgenommen. Die Überprüfung kann nach vorheriger neuer Antragstellung erneut absolviert werden. Sie ist auch dann schriftlich und mündlich zu absolvieren, wenn bei der vorangegangenen Überprüfung deren mündlicher Teil nicht, wohl aber deren schriftlicher Teil bestanden wurde.
6.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung soll sich auf folgende Sachgebiete erstrecken: Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der degenerativen Erkrankungen, Deutung grundlegender Laborwerte, Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen, Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender Zustände und Notfälle, Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der Heilkundeausübung ohne Bestallung Bei der schriftlichen Überprüfung sollten mindestens 60 Fragen gestellt werden. Es kann das Multiple-choice-Verfahren oder das sogenannte freie Verfahren angewandt werden. Sie gilt als bestanden, wenn die zu überprüfende Person mindestens 75 vom Hundert der gestellten Überprüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Dabei soll jede Frage mit einem Punkt bewertet werden.
6.2 Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich außer auf die in 6.1 genannten Sachgebiete auf die Technik der Anamneseerhebung und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung, diagnostische Verfahrensweisen, Injektionstechniken. Die mündliche Überprüfung soll sich insbesondere auch auf die Sachgebiete erstrecken, bei der die zu überprüfende Person im schriftlichen Teil gravierende Wissenslücken oder Fehlvorstellungen offenbart hat. Der mündliche Teil der Überprüfung soll pro Person nicht mehr als eine Zeitstunde dauern. Es kann in Gruppen bis zu vier Personen überprüft werden.
7. Bei antragstellenden Personen, die eine Zulassung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker anstreben, um sich erkennbar von vornherein auf einem Spezialgebiet heilpraktisch zu betätigen, hat sich die Überprüfung auch darauf zu erstrecken, ob die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I C 2/69 vom 18.12.1972). Zu dieser Überprüfung ist das Gesundheitsamt berechtigt und verpflichtet, damit sichergestellt ist, dass von der Tätigkeit der antragstellenden Person keine gesundheitliche Gefahr für die Allgemeinheit und den einzelnen ausgeht. Einer derartigen Überprüfung muss sich eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker auch nach einer Zulassung unterziehen, wenn sie oder er sich später einem Spezialgebiet oder einer speziellen Behandlungsmethode zuwendet und das Gesundheitsamt begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass hierdurch von der Heilpraktikerin oder dem Heilpraktiker eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehen könnte.
8.1 Bei antragstellenden Personen, die den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom- Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist in Anlehnung an das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1983 BVerwG 3 C 21.82 von einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HPG abzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine besondere psychotherapeutische Zusatzausbildung oder Weiterbildung nachgewiesen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Personen über die in diesem Bereich der Heilkunde erforderlichen psychotherapeutischen Grundkenntnisse verfügen. Da die Überprüfung keinen Fachkundenachweis erbringen soll, ist sie für diesen Personenkreis entbehrlich. Dies gilt auch für antragstellende Personen, die ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Prüfungszeugnis im Studiengang Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABEG Nr. L 19 S. 16), sowie der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.06.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABEG Nr. L 209 S. 25) entspricht.
8.2 Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie nachzuweisen. Solche antragstellende Personen müssen zudem ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber Ärztinnen und Ärzten und allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen aufweisen sowie ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Die zuständigen Behörden prüfen dabei, ob eine Überprüfung zu erfolgen hat und entscheiden, ob sie nur schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich erfolgt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993 NJW 1993 S. 2395 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.1994 1 BvR 1016/89). Von einer Überprüfung ist im Einzelfall abzusehen, wenn antragstellende Personen in langjähriger beruflicher Tätigkeit fremdtherapeutisch, vorzugsweise unter ärztlicher Begleitung, gearbeitet haben, oder wenn auf Grund eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus- und Fortbildungs- oder Weiterbildungsweges, welcher durch ein qualifiziertes Zeugnis belegt werden kann, an den diesbezüglichen Kenntnissen keine vernünftigen Zweifel bestehen können. Ist nach der Prüfung der Vorkenntnisse eine ergänzende Überprüfung der antragstellenden Person erforderlich, hat sich diese an den im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigenden Kenntnissen zu orientieren. Personen, die keine oder lediglich geringe Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie nachweisen können, haben sich sowohl dem schriftlichen als auch dem mündlichen Teil der Überprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Prüfung können die zuständigen Behörden sich den §§ 24 und 26 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend grundsätzlich aller Erkenntnismittel bedienen, die geeignet sein können, die Entscheidung zu stützen und zu begründen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, gutachterliche Äußerungen einzuholen. Die hierfür entstehenden Kosten sind von der antragstellenden Person zu entrichten. Diese ist hierüber vor Einholung der gutachtlichen Äußerung zu informieren. Ziffer 8.2 gilt nur für die Besonderheiten einer eingeschränkten Überprüfung für den Bereich der Psychotherapie. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen für das Überprüfungsverfahren.
8.3 Im übrigen ist die Erteilung der Erlaubnis vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG abhängig. In den Erlaubnisbescheiden ist aufzunehmen, dass bei einer heilkundlichen Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie die Erlaubnis zurückgenommen wird (§ 7 Abs. 1 der 1. DVO-HPG). Die Erlaubnis berechtigt nicht zur Führung der Berufsbezeichnung “Heilpraktikerin” oder “Heilpraktiker”, sondern nur zur Ausübung der Psychotherapie. Es wird empfohlen, nachfolgende Berufsbezeichnung zu verwenden:
“Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie oder Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie” oder “Heilpraktikerin (Psychotherapie) oder Heilpraktiker (Psychotherapie)”
8.4 Beratung in sozialen Konflikten (zum Beispiel Eheberatung, Familienberatung, Erziehungsberatung oder schulpsychologischer Dienst u. ä.) stellt keine Ausübung von Heilkunde im Sinne dieser Richtlinien dar. Das gleiche gilt für Diplom-Psychologinnen oder Diplom-Psychologen, die nicht eigenverantwortlich selbständig, sondern auf Weisung und unter Aufsicht (Supervision) einer Ärztin oder eines Arztes tätig werden.
9. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollen die Überprüfungen in der Regel nur zweimal im Jahr stattfinden. Die Überprüfung erfolgt fachlich durch die Leiterin oder den Leiter des Gesundheitsamtes oder die Vertretungsperson. An dem mündlichen Teil der Überprüfung ist eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker zu beteiligen; wünschen die antragstellenden Personen die Beteiligung einer weiteren Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers nach ihrer Wahl, kann das Gesundheitsamt auf deren Kosten eine zweite Heilpraktikerin oder einen zweiten Heilpraktiker beiziehen. Diese Personen werden im Rahmen der Überprüfung gutachterlich tätig, ein Entscheidungsrecht steht ihnen nicht zu. Zu der Überprüfung können weitere sachverständige Personen zugezogen werden. Die Einladung der an der Überprüfung Beteiligten erfolgt durch das Gesundheitsamt. Die in Hessen bestehenden Heilpraktiker-Berufsverbände können als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker zugelassene Mitglieder ihres Verbandes für die Teilnahme an Heilpraktikerüberprüfungen vorschlagen; das gleiche gilt für die Berufung von Mitgliedern des Gutachterausschusses nach Nr. 14.
10. Bei der Überprüfung, die keine vom Gesetz her formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne und grundsätzlich beliebig wiederholbar ist, ist den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Überprüfungsrecht entwickelten Anforderungen Rechnung zu tragen. So steht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.1995 (DVBl. S. 811) der amtsärztlichen Person bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Wegen der Bedeutung der Überprüfung, insbesondere für das Rechtsbehelfsverfahren, ist ihr Verlauf in Form eines Protokolls festzuhalten, aus dem nicht nur Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Überprüfung hervorgehen muss, sondern auch erkennbar ist, welche Antworten die zu überprüfende Person auf welche Fragen hin gegeben hat. Zudem muss erkennbar sein, dass jede bzw. jede Überprüfende die Bewertung der im mündlichen Teil der Überprüfung erbrachten Leistungen unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung vorgenommen und nachvollziehbar schriftlich begründet hat, so dass die für die abschließende Bewertung maßgeblichen Gründe jedenfalls in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind. Eine solchermaßen nachvollziehbare Begründung der Bewertung ist im übrigen auch bei dem schriftlichen Teil der Überprüfung erforderlich, sofern hierbei nicht das Multiple-Choice-Verfahren angewendet wird, sondern die Überprüfung im sogenannten freien Verfahren erfolgt. Das Ergebnis der Überprüfung ist der unteren Verwaltungsbehörde zuzuleiten. Diese hat dann als die entscheidende Behörde die Heilpraktikererlaubnis zu erteilen oder die antragstellende Person zu der beabsichtigten Versagung der Erlaubnis gemäß § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören. Vor Zuleitung des Überprüfungsergebnisses an die untere Verwaltungsbehörde kann die Leiterin oder der Leiter des Gesundheitsamtes der antragstellenden Person das Ergebnis der Überprüfung bekannt geben. In diesem Fall ist aber darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über den Antrag von Seiten der unteren Verwaltungsbehörde erfolgt und von dieser noch ein Bescheid über den Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis erlassen werden wird und – im Fall einer Ablehnung oder Erlaubniserteilung unter Auflagen oder sonstigen Einschränkungen – nur gegen diesen Bescheid oder gegen die zusätzliche Auflage und nicht gegen die Ergebnisbekanntgabe ein Rechtsbehelf erhoben werden kann.
11. Die Überprüfung und die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker sind nach den Nummern 71 und 72 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu Art. 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 14.07.1995 (GVBl. S. 448) bzw. nach Nr. 1181 des Verwaltungskostenverzeichnisses Teil B zu Art. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Neuordnung des Verwaltungskostenrechts in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit und des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 28.11.1995 (GVBl. I S. 526) gebührenpflichtig. Die dem Gesundheitsamt entstehenden baren Auslagen sind gemäß § 11 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2) von der antragstellenden Person zu erstatten. Bare Auslagen sind Entschädigungen für die nicht dem Gesundheitsamt zugehörenden Personen, die bei der Überprüfung mitwirken. Entstehende Reisekosten sind entsprechend dem Reisekostenrecht für Landesbedienstete, Zeitversäumnisse in sinngemäßer Anwendung des § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 01.10.1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Art. 5 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1325, 1354), zu erstatten.
12. Gegen die Versagung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker stehen den antragstellenden Personen das Widerspruchsverfahren und der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Der ablehnende Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
13. Wird gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch erhoben oder wird eine Erlaubnis nach § 7 der 1. DVO-HPG zurückgenommen, so ist vor der Entscheidung der Gutachterausschuss zu hören.
14. Der Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, das weder Ärztin oder Arzt noch Heilpraktikerin oder Heilpraktiker sein darf, zwei Ärztinnen oder Ärzten sowie zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern und ihren jeweiligen Stellvertretern, die jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berufen werden. Die Geschäftsführung des Gutachterausschusses obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt. Für die ehrenamtliche Tätigkeit sind das vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in der unter der Nr. 11 angegebenen Weise vom Regierungspräsidium Darmstadt abzufinden, dem die Anträge auf Reisekostenerstattung und sonstige Entschädigung vorzulegen sind.
15. Die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 05.03.1992, geändert am 06.04.1993, werden aufgehoben.
Die staatliche Heilerlaubnis wird seit 1993 auch auf dem Gebiet der Psychotherapie erteilt. Mit dieser eingeschränkten Heilerlaubnis ist es möglich, eine eigene Praxis zu eröffnen und den Titel „Heilpraktiker/-in Psychotherapie“ zu führen.
Der Heilpraktiker darf keine psychiatrischen Erkrankungen behandeln, die der medizinischen Versorgung bedürfen!
Der Titel „Psychotherapeut/-in“ steht alleine approbierten Ärzten und Psychologen zu. Diese sind grundsätzlich dazu berechtigt alle psychischen/psychiatrischen Erkrankungen zu behandeln.
Der Heilpraktiker muss unbedingt dazu in der Lage sein, die schweren psychiatrischen Krankheiten zu erkennen, um diese nicht fälschlicherweise zu behandeln, sondern an Fachkräfte weiter zu Verweisen!
In der amtsärztlichen Überprüfung durch das Gesundheitsamt wird festgestellt, ob der angehende Heilpraktiker
– die psychotherapeutische heilkundliche Tätigkeit von der approbierten medizinischen / psychologischen Tätigkeit abzugrenzen weiß
– Psychodiagnostische Fähigkeiten und fundiertes Wissen über psychische Erkrankungen besitzt
– Die Fähigkeit besitzt, Notfälle zu erkennen und mit Krisensituationen sicher umgehen kann.
– Ausreichende Kenntnisse über psychisch wirksame Medikamente hat
– Ausreichende Kenntnisse über anerkannte psychotherapeutische Verfahren hat
– Die Fähigkeit besitzt, Klienten entsprechend der Diagnose zu behandeln und Grenzen und Gefahren der Psychotherapie zu erkennen
Der Heilpraktiker muss seiner Sorgfaltspflicht nachkommen und darf keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen.